Die Erwachsenenschutzbehörde hat bei ihrem Entscheid das Recht auf Selbstbestimmung der betroffenen Person zu achten und ihre Wünsche und Vorstellungen zu respektieren. Entsprechend ist auf eine Liquidation bei überwiegenden subjektiven Interessen der verbeiständeten Person zu verzichten, soweit dies auf Grund der finanziellen Situation und dem Zustand der Räumlichkeiten möglich ist (VOGEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 15 zu Art. 416/417 ZGB). Die Genehmigung gemäss Art. 416 ZGB ist grundsätzlich konstitutiv, d.h. bis zur Genehmigung durch die Erwachsenenschutzbehörde sind derartige Rechtsgeschäfte in der Schwebe (VOGEL, a.a.