1.5.2.2. Gestützt auf Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich, wenn die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person die Liquidation des Haushalts oder die Kündigung der Räumlichkeiten, in denen die betroffene Person wohnt, vornimmt. Die Erwachsenenschutzbehörde hat bei ihrem Entscheid das Recht auf Selbstbestimmung der betroffenen Person zu achten und ihre Wünsche und Vorstellungen zu respektieren.