1.5. 1.5.1. Die Beschwerdebefugnis nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB setzt im Weiteren voraus, dass die am Verfahren beteiligte Person im konkreten Fall ein aktuelles, (zumindest) tatsächliches Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Entscheids hat (DROESE, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 29 zu Art. 450 ZGB). 1.5.2. 1.5.2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt eine erneute ärztliche Abklärung der Frage, ob sie in ihre Wohnung zurückkehren könne, wobei sicherzustellen sei, dass ihre Wohnung bis zum Vorliegen eines ärztlichen Berichts nicht gekündigt werde (Ziff. 1 f. der Beschwerdebegehren vom 21. Februar 2023).