Obwohl die Fähigkeit der Abschätzung des eigenen Handelns bei der Beschwerdeführerin im Bereich des Wohnens allenfalls nicht mehr vorhanden ist, hat sie wiederholt zum Ausdruck gebracht, mit der Haushaltsauflösung nicht einverstanden zu sein. Sie konnte sowohl den Streitgegenstand als auch die Parteistandpunkte in justiziabler Weise erfassen, weshalb die Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall zu bejahen ist.