higkeit der von der Wohnungskündigung und Haushaltsauflösung direkt betroffenen Person nur sehr geringe Anforderungen zu stellen, wenn die Beschwerdebefugnis in Frage steht. Es genügt die Fähigkeit, klar zum Ausdruck zu bringen, mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden zu sein (vgl. Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7058 f.). Obwohl die Fähigkeit der Abschätzung des eigenen Handelns bei der Beschwerdeführerin im Bereich des Wohnens allenfalls nicht mehr vorhanden ist, hat sie wiederholt zum Ausdruck gebracht, mit der Haushaltsauflösung nicht einverstanden zu sein.