1.4.2. Die verbeiständete Beschwerdeführerin war am erstinstanzlichen Verfahren als direkt betroffene Person beteiligt und ist somit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Fraglich ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihre gesundheitliche Situation noch urteilsfähig und damit im vorliegenden Verfahren prozessfähig ist. Wie bereits in E. 1.2 des Entscheids vom 29. November 2022 der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts (XBE.2022.65) festgehalten wurde, sind an die Urteilsfä- -6-