4.4. Mit Verfügung vom 13. März 2023 leitete die Vorinstanz der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 4. März 2023 weiter, mit welchem diese sinngemäss an der Beschwerdeführung festhielt. 4.5. Mit Eingabe vom 3. April 2023 (Postaufgabe: 4. April 2023) verzichtete die Vorinstanz unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. 4.6. Mit Eingabe vom 22. April 2023 (Postaufgabe: 23. April 2023) lässt die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsanwalt sinngemäss die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beantragen.