4.3. Mit Schreiben vom 24. Februar 2023 ersuchte der obergerichtlich zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin, innert 10 Tagen mitzuteilen, ob sie ihre Eingabe vom 21. Februar 2023 als Beschwerde gegen den Entscheid des Familiengerichts Baden vom 8. Februar 2023 (KEMN.2023.331 / KEMF.2023.1) behandelt haben wolle. Ohne gegenteilige Mitteilung werde die Eingabe als Beschwerde entgegengenommen. Ferner wurde die Beschwerdeführerin auf das Kostenrisiko hingewiesen.