Die Beiständin […] sei anzuweisen, die notwendigen Vorkehren zu treffen, damit die Gesuchstellerin in den nächsten Tagen und Wochen einen auf 14 Tage anzusetzenden Versuch, das selbständige Leben in ihrer Wohnung wieder aufzunehmen, starten kann. 5. Die a/o Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen bzw. dem Kanton Aargau aufzuerlegen. 6. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren." 3.2. Mit Entscheid vom 8. Februar 2023 (KEMN.2023.331 / KEMF.2023.1) erkannte die Vorinstanz: