2.4. Die von der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Familiengerichts Baden vom 4. August 2022 (KEMF.2022.42) erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 29. November 2022 der Kammer für Kindes und Erwachsenenschutz des Obergerichts abgewiesen (XBE.2022.65). 2.5. Mit Eingabe vom 4. Januar 2023 (act. 1 ff. in KEMF.2023.1) beantragte die Beschwerdeführerin dem Familiengericht Baden den Erlass einer superprovisorischen Verfügung. Das Familiengericht leitete die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesgericht weiter (act. 17 in KEMF.2023.1) und eröffnete ein Verfahren betreffend Mandatsführung (KEMF.2023.1).