{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-05-01", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2023-21_2023-05-01.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7320", "Checksum": "5020f1a030652ace6f7ffbc34cd0d42e"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2023.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 01.05.2023 XBE.2023.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:57:56", "Checksum": "bc859a402417ad957cf43ca061eefacf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 01.05.2023 XBE.2023.21\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2023.21\n(KE.2020.1364; KEMN.2023.331; KEMF.2023.1)\nArt. 35\n\nEntscheid vom 1. Mai 2023\n\nBesetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin\nOberrichter Lindner\nOberrichter Giese\nGerichtsschreiberin Schwarz\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin […]\nvertreten durch lic. iur. Luzi Stamm, Rechtsanwalt,\n[…]\nBeiständin: B._____, […]\n\nAnfechtungsge- Entscheid des Familiengerichts Baden vom 8. Februar 2023\ngenstand\n\nBetreff Änderung einer Massnahme / Mandatsführung\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nDas Familiengericht Baden als Erwachsenenschutzbehörde errichtete mit\nEntscheid vom 21. Januar 2021 für A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin),\ngeboren am tt.mm.1945, eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensund Vermögensverwaltung (KEMN.2020.1571).\n\n2.\n2.1.\nMit Entscheid vom 19. Oktober 2021 wies die Gerichtspräsidentin des Familiengerichts Baden einen Antrag der damals zuständigen Beiständin auf\nZustimmung zur Kündigung der Wohnung der Beschwerdeführerin sowie\nzur Liquidation ihres Haushalts ab (KEMF.2021.56).\n\n2.2.\nMit Entscheid vom 4. August 2022 erteilte das Familiengericht Baden in\nGutheissung eines erneuten Antrags der damals stellvertretend zuständigen Beiständin B., Berufsbeistandschaft E., die Zustimmung zur Kündigung\nder Wohnung der Beschwerdeführerin sowie zur Liquidation ihres Haushalts (KEMF.2022.42).\n\n2.3.\nMit Entscheid vom 8. August 2022 wurde die bisherige Beiständin aus ihrem Amt entlassen und B., Berufsbeistandschaft E., als neue Beiständin\nernannt (KEMN.2022.1271).\n\n2.4.\nDie von der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Familiengerichts\nBaden vom 4. August 2022 (KEMF.2022.42) erhobene Beschwerde wurde\nmit Entscheid vom 29. November 2022 der Kammer für Kindes und Erwachsenenschutz des Obergerichts abgewiesen (XBE.2022.65).\n\n2.5.\nMit Eingabe vom 4. Januar 2023 (act. 1 ff. in KEMF.2023.1) beantragte die\nBeschwerdeführerin dem Familiengericht Baden den Erlass einer superprovisorischen Verfügung. Das Familiengericht leitete die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesgericht weiter (act. 17 in KEMF.2023.1) und eröffnete ein Verfahren betreffend Mandatsführung (KEMF.2023.1).\n\n2.6.\nMit Entscheid 5A_10/2023 vom 13. Januar 2023 wies das Bundesgericht\ndie von der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid vom 29. November\n2022 der Kammer für Kindes und Erwachsenenschutz des Obergerichts\n-3-\n\n(XBE.2022.65) erhobene Beschwerde ab, soweit auf die Beschwerde eingetreten wurde.\n\n2.7.\nMit Eingabe vom 13. Januar 2023 beantragte die Beschwerdeführerin dem\nFamiliengericht Baden erneut den Erlass einer superprovisorischen Verfügung (act. 104 f. in KEMF.2023.1).\n\n3.\n3.1.\nMit Eingabe vom 3. Februar 2023 (act. 1 ff. in KEMN.2022.331) stellte die\nBeschwerdeführerin an das Familiengericht Baden (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowie den\nErlass einer superprovisorischen Verfügung mit folgenden Begehren:\n\n\" 1. Bezüglich des Gesundheitszustands von A. sei unverzüglich ein neues\nGutachten zu erstellen.\n2. Der Beiständin Frau B. […] sei mit sofortiger Wirkung zu untersagen,\ndie Wohnung der Gesuchstellerin zu räumen bzw. räumen zu lassen.\n3. Die Beiständin […] sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin sofort den\nSchlüssel zu ihrer Wohnung auszuhändigen.\n4. Die Beiständin […] sei anzuweisen, die notwendigen Vorkehren zu treffen, damit die Gesuchstellerin in den nächsten Tagen und Wochen einen auf 14 Tage anzusetzenden Versuch, das selbständige Leben in\nihrer Wohnung wieder aufzunehmen, starten kann.\n5. Die a/o Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen\nbzw. dem Kanton Aargau aufzuerlegen.\n6. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege mit dem\nUnterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.\"\n\n3.2.\nMit Entscheid vom 8. Februar 2023 (KEMN.2023.331 / KEMF.2023.1) erkannte die Vorinstanz:\n\n\" 1.\nDie Beschwerde der Betroffenen gegen die Mandatsführung wird abgewiesen.\n\n2.\nDie Anträge der Betroffenen vom 3. Februar 2023 werden abgewiesen.\n\n3.\nDas Gesuch der Betroffenen um Gewährung der unentgeltlichen\nRechtspflege wird abgewiesen, sofern es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.\n\n4.\nAuf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.\n\n5.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\"\n-4-\n\n4.\n4.1.\nGegen diesen, ihr in begründeter Ausfertigung am 17. Februar 2023\nzugestellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom\n21. Februar 2023 Beschwerde an die Vorinstanz und beantragte:\n\n\" 1. Es sei von Amtes wegen sofort ärztlich abklären zu lassen, ob ich in\nder Lage bin, in meine Wohnung zurückzukehren.\n2. Es sei sicherzustellen, dass meine Wohnung bis zum vorliegenden\närztlichen Bericht nicht gekündigt wird.\n3. Insbesondere sei der [Berufsbeistandschaft] E. die Anweisung zu geben, vorläufig auf jede Entsorgung des Wohnungsinhalts / Mobiliars zu\nverzichten.\n4. Mir sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.\"\n\n4.2.\nDie Beschwerde wurde der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\ndes Obergerichts am 22. Februar 2023 zuständigkeitshalber weitergeleitet.\n\n"}