6 in KEMN.2022.352). Ob der Betroffene über diesen Einstellungszeitpunkt hinaus Anspruch auf Ergänzungsleistungen gehabt hätte, ist im Rahmen einer Schadensprüfung durch die neue Beiständin festzustellen und gegebenenfalls haftungsrechtlich geltend zu machen. Mit der Übertragung des Mandats in den Bereichen Administration/Rechtsverkehr und Finanzen auf eine Berufsbeiständin ist daher nicht zuzuwarten. Unter diesen Umständen erweist sich der von der Vorinstanz vorgenommene Entzug der aufschiebenden Wirkung als gerechtfertigt und verhältnismässig, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist.