Aufgrund einer ersten Überschlagsrechnung mit dem Berechnungstool der SVA (https://www.ahv-iv.ch) zeigt sich, dass ein Anspruch des Betroffenen auf Ergänzungsleistungen nicht ausgeschlossen ist. Die dem Betroffenen durch die SVA Aargau in der Vergangenheit bis zum 31. Mai 2016 ausbezahlten Ergänzungsleistungen wurden aufgrund der Versäumnisse der damaligen drei Beistände (Beschwerdeführer und Eltern des Betroffenen) wegen Nichteinreichens fehlender Unterlagen eingestellt (vgl. act. 6 in KEMN.2022.352).