Die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen duldet keinen weiteren Aufschub, da – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – mit jedem Monat der Untätigkeit ein allfälliger Anspruch auf Ergänzungsleistungen verlustig geht. Ob der Betroffene einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, kann daher nur nach einer entsprechenden Anmeldung und konkreten Berechnung eines allfälligen Anspruchs durch die SVA Aargau festgestellt werden. Aufgrund einer ersten Überschlagsrechnung mit dem Berechnungstool der SVA (https://www.ahv-iv.ch) zeigt sich, dass ein Anspruch des Betroffenen auf Ergänzungsleistungen nicht ausgeschlossen ist.