3.3. In Bezug auf den Ergänzungsleistungsanspruch des Betroffenen besteht ein dringender Interventionsbedarf: Trotz entsprechenden Aufforderungen seitens des Familiengerichts ist der Beschwerdeführer der unverzüglichen Anmeldung des Betroffenen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nicht nachgekommen (vgl. act. 12 f. und 20 in KEBK.2022.231/232; act. 51 ff. in KEBK.2018.43). Die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen duldet keinen weiteren Aufschub, da – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – mit jedem Monat der Untätigkeit ein allfälliger Anspruch auf Ergänzungsleistungen verlustig geht.