Es bestehe keine Gefahr eines befürchteten respektive schon eingetretenen Schadens und die Unterstellung eines Fehlverhaltens des Beschwerdeführers erstaune sehr. Es sei dem Beschwerdeführer und seinen Eltern vielmehr zu danken, dass sie dem Betroffenen eine derart kostengünstige Lebensform anbieten würden, welche ihm ein offensichtlich gut funktionierendes und seinem Wohl dienendes Familienleben ermögliche. Der verfügte Mandatsträgerwechsel liege nicht im Interesse des Betroffenen. Die Einsetzung einer ihm unbekannten Person würde beim Betroffenen zu Stress und einer allfälligen psychischen Entgleisung führen.