3.2. In der Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung wird im Wesentlichen geltend gemacht, es sei offensichtlich, dass der Betroffene keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe. Seine effektiven monatlichen Lebenshaltungskosten beliefen sich zwischen monatlich Fr. 750.00 und Fr. 1'000.00. Demgegenüber stehe ein monatliches Einkommen des Betroffenen von Fr. 1'900.00. Eine Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen hätte daher keinen Sinn gemacht und wäre gar rechtsmissbräuchlich gewesen. Es bestehe keine Gefahr eines befürchteten respektive schon eingetretenen Schadens und die Unterstellung eines Fehlverhaltens des Beschwerdeführers erstaune sehr.