3. 3.1. Zur Begründung der sofortigen Vollstreckbarkeit und dem Entzug der aufschiebenden Wirkung führte die Vorinstanz in ihrer Kurzbegründung aus, dass die neu eingesetzte Berufsbeiständin für die Aufgabenbereiche Finanzen und Administration sofort im Interesse des Betroffenen agieren könne und in dessen Namen ein Gesuch auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen bei der SVA Aargau stellen könne, da dem Betroffenen mit jedem Monat der Untätigkeit ein allfälliger Anspruch auf Ergänzungsleistungen verlustig gehe (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.2).