1.3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung des im Dispositiv eröffneten Entscheids der Vorinstanz vom 19. Dezember 2022, womit der Beschwerdeführer aus seinem Amt entlassen wird und die von der bestehenden Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB umfassten Bereiche Administration/Rechtsverkehr und Finanzen auf die Berufsbeiständin E. übertragen werden.