2.4. Die Vorinstanz liess dem Obergericht am 23. Januar 2023 den begründeten Entscheid vom 19. Dezember 2022 und am 24. Januar 2023 ein an den Beschwerdeführer und die Beistände gerichtetes Schreiben zum weiteren Vorgehen zur Kenntnisnahme zukommen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: