2.2. Nach Gewährung einer Nachfrist von 5 Tagen durch die Instruktionsrichterin, reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2023 eine Ergänzung seiner Beschwerdeschrift vom 29. Dezember 2022 ein und führte aus, dass die Prämienverbilligung für den Betroffenen in den Jahren 2016, 2018, 2019, 2020 und 2021 ordentlich angemeldet und bezogen worden sei. 2.3. Mit Schreiben vom 20. Januar 2023 verzichtete die Gerichtspräsidentin des Familiengerichts Zurzach auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung zum Entzug der aufschiebenden Wirkung. -5-