" 1. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach, Präsidium des Familiengerichts, vom 19. Dezember 2022 sei wiederherzustellen. 2. A., […], sei weiterhin als Vertretungsbeistand von B., geb. tt.mm.1986, mit Einkommens- und Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB eingesetzt zu bleiben. 3. Für die einlässliche Begründung der Beschwerde sei dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis zum 20. Januar 2023 anzusetzen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -"