5. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen." 2. 2.1. Gegen diesen ihm am 20. Dezember 2022 zugestellten Entscheid im Dispositiv erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. Dezember 2022 Beschwerde an die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Rechtsbegehren: