1. 1.1. Mit Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 10. Juni 2013 wurde die für den Betroffenen B., geboren am tt.mm.1986, bestehende umfassende Beistandschaft aufgehoben und stattdessen eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB für die Bereiche Wohnen, Administration/Rechtsverkehr und Finanzen errichtet, in deren Umfang die Handlungsfähigkeit des Betroffenen aufgehoben wurde. Als Beistandspersonen für die Bereiche Wohnen und Administration/Rechtsverkehr wurden die Eltern des Betroffenen, C. und D., und für den Bereich Finanzen dessen Bruder A. eingesetzt (act. 21 ff. in KEMN.2014.70).