{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-02-22", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2023-1_2023-02-22.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6842", "Checksum": "6ca76247b9eaa9b25927cd5923881ced"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2023.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 22.02.2023 XBE.2023.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:59:30", "Checksum": "d0937541eef744306656e7b64f3cc540", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 22.02.2023 XBE.2023.1\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2023.1\n(KE.2013.107; KEMN.2022.352)\nArt. 16\n\nEntscheid vom 22. Februar 2023\n\nBesetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin\nOberrichter Lindner\nOberrichter Giese\nGerichtsschreiberin B. Gloor\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\nvertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann, […]\n\nBetroffene B._____,\nPerson […]\n\nBeistand 1: C._____, […]\nBeiständin 3: D._____, […]\nBeiständin 4: E._____, […]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 19. Dezember 2022\ngegenstand\n\nBetreff Aufschiebende Wirkung\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt\nden Akten:\n\n1.\n1.1.\nMit Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 10. Juni 2013 wurde die\nfür den Betroffenen B., geboren am tt.mm.1986, bestehende umfassende\nBeistandschaft aufgehoben und stattdessen eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 ZGB\ni.V.m. Art. 395 ZGB für die Bereiche Wohnen, Administration/Rechtsverkehr und Finanzen errichtet, in deren Umfang die Handlungsfähigkeit des\nBetroffenen aufgehoben wurde. Als Beistandspersonen für die Bereiche\nWohnen und Administration/Rechtsverkehr wurden die Eltern des Betroffenen, C. und D., und für den Bereich Finanzen dessen Bruder A. eingesetzt\n(act. 21 ff. in KEMN.2014.70).\n\n1.2.\nNach Einreichung des Rechenschaftsberichts mit Rechnung vom 3. Oktober 2022 (vgl. act. 2 ff. in KEBK.2022.231) stellte die Gerichtspräsidentin in\nihrem Schreiben vom 7. November 2022 an den Beistand A. fest, dass der\nAufforderung gemäss Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 11.\nJuni 2019, unverzüglich den Anspruch des Betroffenen auf Ergänzungsleistungen und Krankenkassenverbilligung abzuklären, nicht nachgekommen worden sei, weswegen dem Betroffenen ein mutmasslicher Schaden\nentstanden sei. Der Beistand A. wurde von der Gerichtspräsidentin aufgefordert, den Betroffenen unverzüglich und soweit möglich rückwirkend für\ndie Auszahlung von Ergänzungsleistungen bei der SVA Aargau anzumelden sowie eine Kopie dieses Antrags samt den beigelegten Dokumenten\nbis spätestens 21. November 2022 dem Familiengericht Zurzach einzureichen. Für den Fall der Säumnis wurde angedroht, die Führung des Aufgabenbereichs Finanzen einem Berufsbeistand des Kindes- und Erwachsenenschutzdienstes (KESD) des Bezirks F. zu übertragen (vgl. act. 12 f.\nin KEBK.2022.231/232). Der Beistand A. kam der Aufforderung der Gerichtspräsidentin nicht nach und blieb auch nach einer telefonischen Aufforderung am 2. Dezember 2022 (vgl. act. 20 in KEBK.2022.231/232) untätig. Am 19. Dezember 2022 erliess die Gerichtspräsidentin folgenden Entscheid im Dispositiv (vgl. KEMN.2022.352):\n\n\" 1.\n1.1.\nDie für den Betroffenen bestehende Vertretungsbeistandschaft mit Ein-\nkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395\nZGB umfasst unverändert die folgenden Aufgabenbereiche:\n\na) stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein\nund B. bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen\numfassend zu vertreten;\n-3-\n\nb) B. beim Erledigen der administrativen und rechtlichen Angelegenheiten\nsoweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden,\nÄmtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen\nund Privatpersonen;\nc) B. beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten, welche über das\nTaschengeld hinausgehen, zu vertreten, insbesondere sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten – unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen (insbesondere der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft\n[VBVV, 211.223.11]).\n\nDie Handlungsfähigkeit des Betroffenen bleibt weiterhin im Umfang dieser\nVertretung (lit. a – c) aufgehoben.\n\n1.2.\nDie von der bestehenden Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und\nVermögensverwaltung nach Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB umfassten\nBereiche Administration/Rechtsverkehr und Finanzen (Ziff. 1.1., lit. b und\nc hiervor) werden per Entscheiddatum (und damit per sofort) auf E., Berufsbeiständin, […], übertragen.\n\n1.3.\nDie Beistände 1 und 3, C. und D., werden im Rahmen der Aufgabe von\nZiff. 1.1., lit. a hiervor (Bereich Wohnen) in ihrem Amt bestätigt\n\n2.\n2.1.\nDer bis anhin mit der Vermögenssorge betraute Beistand 2, A., wird per\nEntscheiddatum aus seinem Amt entlassen.\n\n2.2.\nA. wird aufgetragen, den Schlussbericht und die Schlussrechnung für die\nPeriode vom 1. Januar 2022 bis zum Entscheiddatum zu erstatten und\ndiese dem Familiengericht bis spätestens 28. Februar 2023 unaufgefordert (im Doppel sowie ein Exemplar in loser Form) einzureichen.\n\n2.3.\nA. wird aufgetragen, der neuen Beiständin unverzüglich die für die Mandatsführung wesentlichen Akten zu übergeben. Ebenso hat er dem Familiengericht innert 20 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids die Ernennungsurkunde zu retournieren.\n\n3.\nDie Prüfung der für die Perioden 2018/2019 und 2020/2021 erstattete Bericht mit Rechnung erfolgt in einem separaten Verfahren.\n\n4.\n4.1.\nDer neuen Beiständin wird aufgetragen, nötigenfalls unverzüglich Antrag\nauf Anpassung oder Aufhebung der Massnahme zu stellen, sollten veränderte Verhältnisse dies erfordern.\n\n4.2.\nDie Schlussrechnung des bisherigen Beistands 2 gilt als Eingangsinventar\nfür die neue Beiständin.\n\n4.3.\n-4-\n\n"}