Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2023.1 (KE.2013.107; KEMN.2022.352) Art. 16 Entscheid vom 22. Februar 2023 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann, […] Betroffene B._____, Person […] Beistand 1: C._____, […] Beiständin 3: D._____, […] Beiständin 4: E._____, […] Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 19. Dezember 2022 gegenstand Betreff Aufschiebende Wirkung -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 10. Juni 2013 wurde die für den Betroffenen B., geboren am tt.mm.1986, bestehende umfassende Beistandschaft aufgehoben und stattdessen eine Vertretungsbeistand- schaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB für die Bereiche Wohnen, Administration/Rechtsver- kehr und Finanzen errichtet, in deren Umfang die Handlungsfähigkeit des Betroffenen aufgehoben wurde. Als Beistandspersonen für die Bereiche Wohnen und Administration/Rechtsverkehr wurden die Eltern des Betroffe- nen, C. und D., und für den Bereich Finanzen dessen Bruder A. eingesetzt (act. 21 ff. in KEMN.2014.70). 1.2. Nach Einreichung des Rechenschaftsberichts mit Rechnung vom 3. Okto- ber 2022 (vgl. act. 2 ff. in KEBK.2022.231) stellte die Gerichtspräsidentin in ihrem Schreiben vom 7. November 2022 an den Beistand A. fest, dass der Aufforderung gemäss Entscheid des Familiengerichts Zurzach vom 11. Juni 2019, unverzüglich den Anspruch des Betroffenen auf Ergänzungs- leistungen und Krankenkassenverbilligung abzuklären, nicht nachgekom- men worden sei, weswegen dem Betroffenen ein mutmasslicher Schaden entstanden sei. Der Beistand A. wurde von der Gerichtspräsidentin aufge- fordert, den Betroffenen unverzüglich und soweit möglich rückwirkend für die Auszahlung von Ergänzungsleistungen bei der SVA Aargau anzumel- den sowie eine Kopie dieses Antrags samt den beigelegten Dokumenten bis spätestens 21. November 2022 dem Familiengericht Zurzach einzu- reichen. Für den Fall der Säumnis wurde angedroht, die Führung des Auf- gabenbereichs Finanzen einem Berufsbeistand des Kindes- und Erwach- senenschutzdienstes (KESD) des Bezirks F. zu übertragen (vgl. act. 12 f. in KEBK.2022.231/232). Der Beistand A. kam der Aufforderung der Ge- richtspräsidentin nicht nach und blieb auch nach einer telefonischen Auf- forderung am 2. Dezember 2022 (vgl. act. 20 in KEBK.2022.231/232) un- tätig. Am 19. Dezember 2022 erliess die Gerichtspräsidentin folgenden Ent- scheid im Dispositiv (vgl. KEMN.2022.352): " 1. 1.1. Die für den Betroffenen bestehende Vertretungsbeistandschaft mit Ein- kommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB umfasst unverändert die folgenden Aufgabenbereiche: a) stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und B. bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten; -3- b) B. beim Erledigen der administrativen und rechtlichen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen; c) B. beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten, welche über das Taschengeld hinausgehen, zu vertreten, insbesondere sein Einkom- men und Vermögen sorgfältig zu verwalten – unter Beachtung der ge- setzlichen Regelungen (insbesondere der Verordnung über die Vermö- gensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft [VBVV, 211.223.11]). Die Handlungsfähigkeit des Betroffenen bleibt weiterhin im Umfang dieser Vertretung (lit. a – c) aufgehoben. 1.2. Die von der bestehenden Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB umfassten Bereiche Administration/Rechtsverkehr und Finanzen (Ziff. 1.1., lit. b und c hiervor) werden per Entscheiddatum (und damit per sofort) auf E., Be- rufsbeiständin, […], übertragen. 1.3. Die Beistände 1 und 3, C. und D., werden im Rahmen der Aufgabe von Ziff. 1.1., lit. a hiervor (Bereich Wohnen) in ihrem Amt bestätigt 2. 2.1. Der bis anhin mit der Vermögenssorge betraute Beistand 2, A., wird per Entscheiddatum aus seinem Amt entlassen. 2.2. A. wird aufgetragen, den Schlussbericht und die Schlussrechnung für die Periode vom 1. Januar 2022 bis zum Entscheiddatum zu erstatten und diese dem Familiengericht bis spätestens 28. Februar 2023 unaufgefor- dert (im Doppel sowie ein Exemplar in loser Form) einzureichen. 2.3. A. wird aufgetragen, der neuen Beiständin unverzüglich die für die Man- datsführung wesentlichen Akten zu übergeben. Ebenso hat er dem Fami- liengericht innert 20 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids die Ernen- nungsurkunde zu retournieren. 3. Die Prüfung der für die Perioden 2018/2019 und 2020/2021 erstattete Be- richt mit Rechnung erfolgt in einem separaten Verfahren. 4. 4.1. Der neuen Beiständin wird aufgetragen, nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung oder Aufhebung der Massnahme zu stellen, sollten verän- derte Verhältnisse dies erfordern. 4.2. Die Schlussrechnung des bisherigen Beistands 2 gilt als Eingangsinventar für die neue Beiständin. 4.3. -4- Der neuen Beiständin wird aufgetragen, den ersten ordentlichen Bericht und die Rechnung für die Periode vom Entscheiddatum bis 30. Novem- ber 2024 zu erstatten und diese dem Familiengericht bis spätestens 28. Februar 2025 unaufgefordert (im Doppel sowie ein Exemplar in loser Form) einzureichen. 5. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschie- bende Wirkung entzogen." 2. 2.1. Gegen diesen ihm am 20. Dezember 2022 zugestellten Entscheid im Dis- positiv erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. De- zember 2022 Beschwerde an die Kammer für Kindes- und Erwachsenen- schutz des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Rechts- begehren: " 1. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach, Präsidium des Familiengerichts, vom 19. Dezember 2022 sei wiederherzustellen. 2. A., […], sei weiterhin als Vertretungsbeistand von B., geb. tt.mm.1986, mit Einkommens- und Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB eingesetzt zu bleiben. 3. Für die einlässliche Begründung der Beschwerde sei dem Beschwer- deführer eine Nachfrist bis zum 20. Januar 2023 anzusetzen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -" 2.2. Nach Gewährung einer Nachfrist von 5 Tagen durch die Instruktionsrichte- rin, reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Januar 2023 eine Ergänzung seiner Beschwerdeschrift vom 29. Dezember 2022 ein und führte aus, dass die Prämienverbilligung für den Betroffenen in den Jahren 2016, 2018, 2019, 2020 und 2021 ordentlich angemeldet und bezogen wor- den sei. 2.3. Mit Schreiben vom 20. Januar 2023 verzichtete die Gerichtspräsidentin des Familiengerichts Zurzach auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung zum Entzug der aufschiebenden Wirkung. -5- 2.4. Die Vorinstanz liess dem Obergericht am 23. Januar 2023 den begründeten Entscheid vom 19. Dezember 2022 und am 24. Januar 2023 ein an den Beschwerdeführer und die Beistände gerichtetes Schreiben zum weiteren Vorgehen zur Kenntnisnahme zukommen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen, die ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefoch- tenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Der Beschwerdeführer ist als Verfahrensbeteiligter und nahestehende Person zur Beschwerde legiti- miert. 1.3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung des im Dispositiv eröffneten Entscheids der Vorinstanz vom 19. Dezember 2022, womit der Beschwerdeführer aus sei- nem Amt entlassen wird und die von der bestehenden Vertretungsbeistand- schaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB umfassten Bereiche Administration/Rechtsverkehr und Finanzen auf die Berufsbeiständin E. übertragen werden. 1.4. Die Beschwerde gegen den Dispositiventscheid vom 19. Dezember 2022 wurde innert der 10-tägigen Frist gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB eingereicht und leidet an keinem Formmangel, weshalb auf diese einzutreten ist. -6- 2. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450c ZGB hat eine Beschwerde auf- schiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die ge- richtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt. Der Entzug der auf- schiebenden Wirkung setzt die Dringlichkeit des Vollzugs der angeordne- ten Erwachsenenschutzmassnahme voraus. Im Einzelfall ist eine Abwä- gung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen, bei welcher stets auch die Hauptsachenprognose eine Rolle spielt (BGE 143 III 193 E. 4). Ein Beschwerdeverfahren über die aufschiebende Wirkung ist beför- derlich durchzuführen und hat nur die Regelung der Verhältnisse für den Zeitraum zwischen der Eröffnung des betreffenden Entscheids und dessen Rechtskraft zum Gegenstand. 3. 3.1. Zur Begründung der sofortigen Vollstreckbarkeit und dem Entzug der auf- schiebenden Wirkung führte die Vorinstanz in ihrer Kurzbegründung aus, dass die neu eingesetzte Berufsbeiständin für die Aufgabenbereiche Finan- zen und Administration sofort im Interesse des Betroffenen agieren könne und in dessen Namen ein Gesuch auf Ausrichtung von Ergänzungsleistun- gen bei der SVA Aargau stellen könne, da dem Betroffenen mit jedem Mo- nat der Untätigkeit ein allfälliger Anspruch auf Ergänzungsleistungen ver- lustig gehe (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.2). 3.2. In der Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung wird im Wesentlichen geltend gemacht, es sei offensichtlich, dass der Betroffene keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe. Seine effektiven monat- lichen Lebenshaltungskosten beliefen sich zwischen monatlich Fr. 750.00 und Fr. 1'000.00. Demgegenüber stehe ein monatliches Einkommen des Betroffenen von Fr. 1'900.00. Eine Anmeldung zum Bezug von Ergän- zungsleistungen hätte daher keinen Sinn gemacht und wäre gar rechts- missbräuchlich gewesen. Es bestehe keine Gefahr eines befürchteten res- pektive schon eingetretenen Schadens und die Unterstellung eines Fehl- verhaltens des Beschwerdeführers erstaune sehr. Es sei dem Beschwer- deführer und seinen Eltern vielmehr zu danken, dass sie dem Betroffenen eine derart kostengünstige Lebensform anbieten würden, welche ihm ein offensichtlich gut funktionierendes und seinem Wohl dienendes Familien- leben ermögliche. Der verfügte Mandatsträgerwechsel liege nicht im Inte- resse des Betroffenen. Die Einsetzung einer ihm unbekannten Person würde beim Betroffenen zu Stress und einer allfälligen psychischen Ent- gleisung führen. Auch müsste das dem Betroffenen seitens seiner Familie ermöglichte Lebenshaltungsmodell überdacht werden und künftig eine Vollkostenrechnung in Rechnung zu stellen sein. -7- 3.3. In Bezug auf den Ergänzungsleistungsanspruch des Betroffenen besteht ein dringender Interventionsbedarf: Trotz entsprechenden Aufforderungen seitens des Familiengerichts ist der Beschwerdeführer der unverzüglichen Anmeldung des Betroffenen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nicht nachgekommen (vgl. act. 12 f. und 20 in KEBK.2022.231/232; act. 51 ff. in KEBK.2018.43). Die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen duldet keinen weiteren Aufschub, da – in Übereinstimmung mit der Vo- rinstanz – mit jedem Monat der Untätigkeit ein allfälliger Anspruch auf Er- gänzungsleistungen verlustig geht. Ob der Betroffene einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, kann daher nur nach einer entsprechenden An- meldung und konkreten Berechnung eines allfälligen Anspruchs durch die SVA Aargau festgestellt werden. Aufgrund einer ersten Überschlagsrech- nung mit dem Berechnungstool der SVA (https://www.ahv-iv.ch) zeigt sich, dass ein Anspruch des Betroffenen auf Ergänzungsleistungen nicht ausge- schlossen ist. Die dem Betroffenen durch die SVA Aargau in der Vergan- genheit bis zum 31. Mai 2016 ausbezahlten Ergänzungsleistungen wurden aufgrund der Versäumnisse der damaligen drei Beistände (Beschwerde- führer und Eltern des Betroffenen) wegen Nichteinreichens fehlender Un- terlagen eingestellt (vgl. act. 6 in KEMN.2022.352). Ob der Betroffene über diesen Einstellungszeitpunkt hinaus Anspruch auf Ergänzungsleistungen gehabt hätte, ist im Rahmen einer Schadensprüfung durch die neue Bei- ständin festzustellen und gegebenenfalls haftungsrechtlich geltend zu ma- chen. Mit der Übertragung des Mandats in den Bereichen Administration/Rechts- verkehr und Finanzen auf eine Berufsbeiständin ist daher nicht zuzuwarten. Unter diesen Umständen erweist sich der von der Vorinstanz vorgenom- mene Entzug der aufschiebenden Wirkung als gerechtfertigt und verhält- nismässig, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist. 4. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 800.00, dem unterliegenden Beschwer- deführer aufzuerlegen (§ 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. -8- 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.