1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden wird Dispositivziffer 1 der Entscheide des Familiengerichts Brugg vom 3. November 2022 (KEMN.2022.117 / KEMN.2022.118 / KEMN.2022.119) aufgehoben. 2. Im Übrigen wird auf die Beschwerden nicht eingetreten. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.00 verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.