4.6. Damit besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Feststellung (gemäss Ziff. 1 der Beschwerdebegehren), dass der Vater seine Einwilligung in die kieferorthopädischen Behandlungen der Kinder erteilt habe. Das- - 11 - selbe gilt für die (mit Ziff. 2 der Beschwerdebegehren eventualiter) beantragte Einschränkung der elterlichen Sorge des Vaters. Insoweit ist auf die Beschwerden nicht einzutreten.