Unter den gegebenen Umständen macht die Einholung einer Zweitmeinung betreffend die kieferorthopädischen Behandlungen der Betroffenen keinen Sinn mehr. Die im Streit stehende Weisung an die Beschwerdeführerin, welche im Übrigen von der Vorinstanz bei Nichtbefolgung nicht mit der Androhung einer Bestrafung nach Art. 292 StGB verknüpft wurde und deren Vollstreckung dadurch ohnehin erschwert wäre, ist im vorliegenden Zeitpunkt somit nicht mehr zweckmässig. Die Weisung zur Einholung einer Zweitmeinung ist unter den dargelegten Umständen nicht mehr angemessen und ist daher aufzuheben.