Der Vater hält in seiner im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Stellungnahme vom 5. April 2023 fest, es sei nicht seine Absicht, dass die zwar nachweislich widerrechtlich veranlassten Behandlungen nun zu Lasten der Betroffenen mitten in der Behandlung gestoppt werden müssen. Diese Äusserung impliziert das Einverständnis, auf die Einholung einer Zweitmeinung nach erfolgtem Behandlungsbeginn zu verzichten.