4.5. Mangels entsprechender Anzeige bzw. Information durch die Beschwerdeführerin hatte die Vorinstanz allerdings keine Kenntnis davon, dass bereits vor Erlass des angefochtenen Entscheids am 3. November 2022 mit den kieferorthopädischen Behandlungen der Betroffenen bei Dr. med. dent. F._____ begonnen wurde. Der Vater hält in seiner im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Stellungnahme vom 5. April 2023 fest, es sei nicht seine Absicht, dass die zwar nachweislich widerrechtlich veranlassten Behandlungen nun zu Lasten der Betroffenen mitten in der Behandlung gestoppt werden müssen.