4.4. Der Aktenverlauf zeigt in Bezug auf die Zustimmung zur kieferorthopädischen Behandlung und die Einholung einer Zweitmeinung ein ständiges Hin und Her zwischen den Eltern sowie viele Missverständnisse diesbezüglich. Zu Recht ging die Vorinstanz davon aus, dass mit einer entsprechenden Weisung an die Beschwerdeführerin zur Einholung einer Zweitmeinung die Pattsituation zwischen den Eltern in Bezug auf die kieferorthopädische Behandlung der Betroffenen hätte aufgelöst werden können (vgl. 3.5.3 und 3.6 des angefochtenen Entscheids). Somit erfolgte die angefochtene Weisung zur Einholung einer Zweitmeinung zurecht.