BGE 142 III 197 E. 3.7). Das Gesetz schweigt sich über die Vollstreckung einer Weisung aus. Im Vordergrund steht dabei die Möglichkeit, eine Weisung mit der Androhung einer Bestrafung nach Art. 292 StGB zu verknüpfen, falls sie nicht beachtet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_887/2020 vom 25. August 2021 E. 5.3). - 10 -