Die Kindesschutzbehörde kann insbesondere den Eltern Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung des Kindes erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Weisungen können verbindlich formuliert werden und sich auf ein Tun oder Unterlassen richten. Die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 307 ZGB setzt kein Verschulden der Eltern voraus und ist auch nicht Sanktion, sondern hat als einziges Ziel, trotz einer Gefährdungslage das Wohl des Kindes zu bewahren oder wiederherzustellen (BREITSCHMID, a.a.O., N. 4 und 22 zu Art. 307 ZGB; BGE 142 III 197 E. 3.7).