4.3. Die Kindesschutzbehörde kann den Eltern gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB Weisungen erteilen. Voraussetzung dafür ist, dass es den Eltern oder auch nur einem Elternteil aus besonderen Gründen zeitweise oder dauernd nicht oder nicht in allen Belangen möglich ist, ihre umfassende elterliche Verantwortung wahrzunehmen, und deshalb eine Gefährdung für das Wohl des Kindes besteht (BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 1 zu Art. 307). Die Kindesschutzbehörde kann insbesondere den Eltern Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung des Kindes erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art.