4. 4.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei der Entscheid vom 3. November 2022 aufzuheben und festzustellen, dass der Vater seine Einwilligung in die kieferorthopädische Behandlung der Betroffenen erteilt habe. 4.2. Der Beschwerde gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB zugänglich ist einzig das Dispositiv eines Entscheides. Es ist daher in der Hauptsache zu beurteilen, ob die vorinstanzliche Weisung an die Beschwerdeführerin, eine Zweitmeinung betreffend die kieferorthopädischen Behandlungen und deren Kosten für die Betroffenen bei Dr. med. dent. H._____ einzuholen (Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids), als behördliche Kindesschutzmassnahme verhältnismässig und erforderlich ist.