3.4.2. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass selbst bei Annahme einer Gehörsverletzung diese im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in dem die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhält, die gegen eine Weisung zur Einholung einer Zweitmeinung gerichteten Argumente vorzutragen, und die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau zur uneingeschränkten Überprüfung der Tat- und Rechtsfragen befugt ist, geheilt würde.