Der angefochtene Entscheid erging schliesslich am 3. November 2022. Angesichts der zitierten Rechtsprechung durfte die Vorinstanz zum Zeitpunkt des Entscheides davon ausgehen, die Beschwerdeführerin habe auf eine weitere Eingabe verzichtet, auch wenn sie nicht ausdrücklich zur Stellungnahme eingeladen worden war. Zu Recht hat die Vorinstanz in der Annahme, die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin habe keine weiteren Vorbringen mehr, die Sache als spruchreif erachtet, ohne dass sie die Parteien explizit darauf hinzuweisen gehabt hätte.