Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht geltend, indem das Familiengericht Brugg den Behandlungsbericht sowie die Mitteilung des behandelnden Kieferorthopäden, dass die Behandlung dringend angezeigt sei, in ihren Erwägungen mit keiner Silbe erwähne. Ebenso wenig sei berücksichtigt worden, dass die Betroffene 1 über Schmerzen geklagt habe und sie die Behandlung gewünscht habe. Auch zu der vorgebrachten Befangenheit der vorgeschlagenen Kieferorthopädin äussere sich das Familiengericht nicht.