(XBE.2023.16, XBE.2023.17 und XBE.2023.18) wegen der Identität des Beschwerdegegenstandes in einem Beschwerdeverfahren zu vereinigen. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem das Familiengericht Brugg ohne Mitteilung über das weitere Vorgehen einen Entscheid gefällt habe. In der Verfügung vom 1. September 2022 habe das Familiengericht festgehalten, über das weitere Vorgehen werde nach Einholen der Stellungnahme des Vaters sowie nach Beizug der Akten entschieden. Die Beschwerdeführerin habe im Vertrauen darauf davon abgesehen, die zwischenzeitlich eingegangene Einwilligung des Vaters dem Gericht einzureichen.