3.4. Mit Stellungnahme vom 2. Mai 2023 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ergänzend aus, der Vater bestreite nicht, dass der Kieferorthopäde von R._____ für die Betroffenen dieselben Behandlungen wie sie aktuell durchgeführt würden, vorgeschlagen habe. Bei der Fehlstellung der -6- Betroffenen gebe es gar keine Behandlungsalternativen. Sodann wäre es dem Vater aufgrund seiner guten Vernetzung möglich gewesen, mit den Betroffenen eine Zweitmeinung einzuholen oder er hätte mit den ihm vorliegenden Unterlagen eine Zweitmeinung über die Behandlungsart einholen können.