Er habe sein Einverständnis zu den Behandlungen nachweislich durchwegs von einer vorgängigen und unterstützenden Zweitmeinung abhängig gemacht. Ob nun mitten in der Behandlung eine Zweitmeinung noch Sinn mache, überlasse er dem Gericht. Sowohl das Familiengericht Brugg als auch er hätten damals eine Zweitmeinung zum richtigen Zeitpunkt verlangt. Dass die nachweislich widerrechtlich veranlassten Behandlungen nun zu Lasten der Betroffenen mitten in der Behandlung gestoppt werden müssten, wäre nicht seine Absicht.