Die Beschwerdeführerin hielt zur Begründung fest, der Vater habe ihr gegenüber die Einwilligung zu den kieferorthopädischen Behandlungen der Betroffenen erteilt und zwar unabhängig von einer Zweitmeinung (vgl. WhatsApp-Mitteilung des Vaters August 2022, Beschwerdebeilage 3). Ausserdem habe der Vater in einer weiteren WhatsApp-Nachricht ausgeführt, dass eine Zweitmeinung, nachdem mit den Behandlungen begonnen worden sei, vermutlich keinen Sinn mehr mache (vgl. Beschwerdebeilage 5). 3.2. Von der Vorinstanz ging innert angesetzter Frist keine Vernehmlassung ein.