3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet." 2. Mit Entscheid des Gerichtspräsidiums Brugg vom 26. Oktober 2022 wurde gestützt auf einen gemeinsamen Antrag der Eltern im ordentlichen Verfahren betreffend Abänderung Scheidungsurteil (OF.2022.39) für die Betroffenen eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (vgl. Verfahren KEMN.2022.738 / KEMN.2022.739 / KEMN.2022.740).