{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-10-18", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2023-16_2023-10-18.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/8107", "Checksum": "e0aacc5c6ac5a6e2ae8640fb22ed5311"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2023.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 18.10.2023 XBE.2023.16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:53:51", "Checksum": "5f575dfd40c86dd132ae1a669ce12354", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 18.10.2023 XBE.2023.16\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2023.16\nXBE.2023.17\nXBE.2023.18\n(KE.2022.124; KEMN.2022.117)\nArt. 80\n\nEntscheid vom 18. Oktober 2023\n\nBesetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin\nOberrichter Lindner\nOberrichter Giese\nGerichtsschreiberin B. Gloor\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin […]\nvertreten durch lic. iur. G._____, Rechtsanwältin, […]\n\nVater B._____,\n[…]\n\nBetroffene C._____,\nPerson 1 […]\n\nBetroffene D._____,\nPerson 2 […]\n\nBetroffene E._____,\nPerson 3 […]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Brugg vom 3. November 2022\ngegenstand\n\nBetreff Prüfung einer Massnahme\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n1.1.\nC._____ (Betroffene 1), geboren am tt.mm.2007, D._____ (Betroffene 2),\ngeboren am tt.mm.2009, und E._____ (Betroffene 3), geboren am\ntt.mm.2011, sind die drei Töchter der seit Herbst 2017 getrenntlebenden\nund seit 2020 geschiedenen Eltern A._____ (Mutter) und B._____ (Vater).\n\n1.2.\nMit Eingabe vom 22. März 2022 an das Familiengericht Brugg beantragte\ndie Mutter, es sei ihren drei Töchtern eine kieferorthopädische Behandlung\nzu bewilligen und dem Vater in diesem Umfang die elterliche Sorge einzuschränken. Zudem sei dem Vater unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB\nzu verbieten, sich gegenüber den gemeinsamen Kindern abfällig, negativ\noder verleumderisch über die Mutter zu äussern (vgl. act. 1 ff. in\nKEMN.2022.117 zu finden in KE.2022.124; sofern nichts anderes vermerkt,\nbeziehen sich die nachfolgenden Dossierbezeichnungen auf das Dossier\nKEMN.2022.117).\n\n1.3.\nAm 11. Mai 2022 führte der Fachrichter des Familiengerichts Brugg ein Gespräch mit dem Vater (vgl. act. 30 ff. in KEMN.2022.117) und verfügte gleichentags, er habe nach Einholung entsprechender medizinischer Informationen innert 20 Tagen mitzuteilen, ob er den kieferorthopädischen Behandlungen der Betroffenen gemäss Offerte des Kieferorthopäden Dr. med.\ndent. F._____ zustimme oder nicht (vgl. act. 37 f. in KEMN.2022.117).\n\n1.4.\nMit Schreiben vom 30. Mai 2022 teilte der Vater mit, mit den kieferorthopädischen Behandlungen der Betroffenen im Grundsatz einverstanden zu\nsein. Aufgrund der durch Dr. med. dent. F._____ zur Verfügung gestellten\nreduzierten Unterlagen und seiner eingeschränkten Kommunikationsbereitschaft erachte er für die vorgeschlagenen aufwändigen und langjährigen Behandlungen die vorgängige Einholung einer Zweitmeinung als sinnvoll und notwendig (vgl. act. 39 f. in KEMN.2022.117).\n-3-\n\n1.5.\nMit Stellungnahme vom 30. Juni 2022 stellte die Mutter folgende Anträge\n(vgl. act. 54 ff. in KEMN.2022.117):\n\n\"1.\nEs sei der Kindsmutter superprovisorisch den Beginn der kieferorthopädischen Behandlung bei Dr. med. dent. F._____ zu bewilligen.\n\n2.\nEs sei der Kindsvater zu verpflichten, innert einer nicht erstreckbaren Frist\nbis zum 15. Juli 2022 die Kostenübernahme für das Einholen einer Zweitmeinung zu bestätigen, ansonsten Verzicht auf das Einholen einer Zweitmeinung angenommen wird.\n\n3.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Kindsvaters.\n\nAn den übrigen Rechtsbegehren wird vollumfänglich festgehalten.\"\n\nErgänzend teilte die Mutter mit, sie habe bei der für die Zweitmeinung vorgeschlagenen Kieferorthopädin trotz Aufnahmestopp neuer Patienten\nEnde August 2022 einen kurzen Termin vereinbaren können. Die Versicherung übernehme keine Kosten für Zweitmeinungen. Falls der Vater nicht für\ndie Kosten des Gesprächs aufkomme, werde sie den Termin Ende August\n2022 absagen. Ausserdem wies die Mutter darauf hin, dass unter der Geschäftsnummer OF.2022.39 ein Verfahren betreffend Abänderung des\nScheidungsurteils rechtshängig sei.\n\n1.6.\nAm 10. August 2022 fand eine Kinderanhörung der Betroffenen 1 statt (vgl.\nact. 59 f. in KEMN.2022.117).\n\n1.7.\nMit Schreiben vom 18. August 2022 teilte die Mutter mit, dass sie den Termin für eine Zweitmeinung mangels Klärung der Kostenübernahme abgesagt habe (vgl. act. 61 in KEMN.2022.117).\n\n1.8.\nMit Verfügung vom 1. September 2022 wies die Gerichtspräsidentin des\nFamiliengerichts Brugg den superprovisorischen Antrag der Mutter vom\n30. Juni 2022 in Bezug auf die kieferorthopädischen Behandlungen der Betroffen ab und stellte die Eingaben der Mutter vom 30. Juni 2022 sowie\n18. August 2022 dem Vater zur Stellungnahme zu (vgl. act. 63 ff. in\nKEMN.2022.117).\n-4-\n\n1.9.\nMit Eingabe vom 7. September 2022 reichte der Vater eine Stellungnahme\nein, welche der Mutter mit Verfügung vom 12. September 2022 zur Kenntnis zugestellt wurde (vgl. act. 70 f. in KEMN.2022.117).\n\n1.10.\nDas Familiengericht Brugg erliess am 3. November 2022 für jede der drei\nBetroffenen folgenden Entscheid (vgl. KEMN.2022.117 / KEMN.2022.118 /\nKEMN.2022.119):\n\n\" 1.\nDer Mutter wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, eine\nZweitmeinung betreffend die kieferorthopädischen Behandlungen und deren Kosten für die Betroffene bei Dr. med. dent. H._____ einzuholen.\n\n2.\nIm Übrigen wird auf die Anträge nicht eingetreten.\n\n3.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n4.\nEs werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.\"\n\n"}