Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2023.16 XBE.2023.17 XBE.2023.18 (KE.2022.124; KEMN.2022.117) Art. 80 Entscheid vom 18. Oktober 2023 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch lic. iur. G._____, Rechtsanwältin, […] Vater B._____, […] Betroffene C._____, Person 1 […] Betroffene D._____, Person 2 […] Betroffene E._____, Person 3 […] Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Brugg vom 3. November 2022 gegenstand Betreff Prüfung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. C._____ (Betroffene 1), geboren am tt.mm.2007, D._____ (Betroffene 2), geboren am tt.mm.2009, und E._____ (Betroffene 3), geboren am tt.mm.2011, sind die drei Töchter der seit Herbst 2017 getrenntlebenden und seit 2020 geschiedenen Eltern A._____ (Mutter) und B._____ (Vater). 1.2. Mit Eingabe vom 22. März 2022 an das Familiengericht Brugg beantragte die Mutter, es sei ihren drei Töchtern eine kieferorthopädische Behandlung zu bewilligen und dem Vater in diesem Umfang die elterliche Sorge einzu- schränken. Zudem sei dem Vater unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verbieten, sich gegenüber den gemeinsamen Kindern abfällig, negativ oder verleumderisch über die Mutter zu äussern (vgl. act. 1 ff. in KEMN.2022.117 zu finden in KE.2022.124; sofern nichts anderes vermerkt, beziehen sich die nachfolgenden Dossierbezeichnungen auf das Dossier KEMN.2022.117). 1.3. Am 11. Mai 2022 führte der Fachrichter des Familiengerichts Brugg ein Ge- spräch mit dem Vater (vgl. act. 30 ff. in KEMN.2022.117) und verfügte glei- chentags, er habe nach Einholung entsprechender medizinischer Informa- tionen innert 20 Tagen mitzuteilen, ob er den kieferorthopädischen Behand- lungen der Betroffenen gemäss Offerte des Kieferorthopäden Dr. med. dent. F._____ zustimme oder nicht (vgl. act. 37 f. in KEMN.2022.117). 1.4. Mit Schreiben vom 30. Mai 2022 teilte der Vater mit, mit den kieferorthopä- dischen Behandlungen der Betroffenen im Grundsatz einverstanden zu sein. Aufgrund der durch Dr. med. dent. F._____ zur Verfügung gestellten reduzierten Unterlagen und seiner eingeschränkten Kommunikationsbe- reitschaft erachte er für die vorgeschlagenen aufwändigen und langjähri- gen Behandlungen die vorgängige Einholung einer Zweitmeinung als sinn- voll und notwendig (vgl. act. 39 f. in KEMN.2022.117). -3- 1.5. Mit Stellungnahme vom 30. Juni 2022 stellte die Mutter folgende Anträge (vgl. act. 54 ff. in KEMN.2022.117): "1. Es sei der Kindsmutter superprovisorisch den Beginn der kieferorthopädi- schen Behandlung bei Dr. med. dent. F._____ zu bewilligen. 2. Es sei der Kindsvater zu verpflichten, innert einer nicht erstreckbaren Frist bis zum 15. Juli 2022 die Kostenübernahme für das Einholen einer Zweit- meinung zu bestätigen, ansonsten Verzicht auf das Einholen einer Zweit- meinung angenommen wird. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Kinds- vaters. An den übrigen Rechtsbegehren wird vollumfänglich festgehalten." Ergänzend teilte die Mutter mit, sie habe bei der für die Zweitmeinung vor- geschlagenen Kieferorthopädin trotz Aufnahmestopp neuer Patienten Ende August 2022 einen kurzen Termin vereinbaren können. Die Versiche- rung übernehme keine Kosten für Zweitmeinungen. Falls der Vater nicht für die Kosten des Gesprächs aufkomme, werde sie den Termin Ende August 2022 absagen. Ausserdem wies die Mutter darauf hin, dass unter der Ge- schäftsnummer OF.2022.39 ein Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils rechtshängig sei. 1.6. Am 10. August 2022 fand eine Kinderanhörung der Betroffenen 1 statt (vgl. act. 59 f. in KEMN.2022.117). 1.7. Mit Schreiben vom 18. August 2022 teilte die Mutter mit, dass sie den Ter- min für eine Zweitmeinung mangels Klärung der Kostenübernahme abge- sagt habe (vgl. act. 61 in KEMN.2022.117). 1.8. Mit Verfügung vom 1. September 2022 wies die Gerichtspräsidentin des Familiengerichts Brugg den superprovisorischen Antrag der Mutter vom 30. Juni 2022 in Bezug auf die kieferorthopädischen Behandlungen der Be- troffen ab und stellte die Eingaben der Mutter vom 30. Juni 2022 sowie 18. August 2022 dem Vater zur Stellungnahme zu (vgl. act. 63 ff. in KEMN.2022.117). -4- 1.9. Mit Eingabe vom 7. September 2022 reichte der Vater eine Stellungnahme ein, welche der Mutter mit Verfügung vom 12. September 2022 zur Kennt- nis zugestellt wurde (vgl. act. 70 f. in KEMN.2022.117). 1.10. Das Familiengericht Brugg erliess am 3. November 2022 für jede der drei Betroffenen folgenden Entscheid (vgl. KEMN.2022.117 / KEMN.2022.118 / KEMN.2022.119): " 1. Der Mutter wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, eine Zweitmeinung betreffend die kieferorthopädischen Behandlungen und de- ren Kosten für die Betroffene bei Dr. med. dent. H._____ einzuholen. 2. Im Übrigen wird auf die Anträge nicht eingetreten. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet." 2. Mit Entscheid des Gerichtspräsidiums Brugg vom 26. Oktober 2022 wurde gestützt auf einen gemeinsamen Antrag der Eltern im ordentlichen Verfah- ren betreffend Abänderung Scheidungsurteil (OF.2022.39) für die Betroffe- nen eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (vgl. Verfahren KEMN.2022.738 / KEMN.2022.739 / KEMN.2022.740). 3. 3.1. Gegen die ihr am 9. Januar 2023 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheide vom 3. November 2022 erhob die Mutter (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) mit Eingaben vom 3. Februar 2023 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kan- tons Aargau mit folgenden (für alle drei Entscheide gleichlautenden) Anträ- gen: 1. Es sei der Entscheid vom 3. November 2022 aufzuheben und festzustel- len, dass der Beschwerdegegner seine Einwilligung in die kieferorthopädi- sche Behandlung von C._____ / D._____ / E._____ erteilt hat. -5- 2. Eventualiter sei der Entscheid vom 3. November 2022 aufzuheben und die Durchführung der kieferorthopädischen Behandlung von C._____ / D._____ / E._____ (Betroffene) zu bewilligen und es sei die elterliche Sorge des Vaters in diesem Umfang einzuschränken. 3. Subeventualiter sei der Entscheid vom 3. November 2022 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Be- schwerdegegners. Die Beschwerdeführerin hielt zur Begründung fest, der Vater habe ihr ge- genüber die Einwilligung zu den kieferorthopädischen Behandlungen der Betroffenen erteilt und zwar unabhängig von einer Zweitmeinung (vgl. WhatsApp-Mitteilung des Vaters August 2022, Beschwerdebeilage 3). Aus- serdem habe der Vater in einer weiteren WhatsApp-Nachricht ausgeführt, dass eine Zweitmeinung, nachdem mit den Behandlungen begonnen wor- den sei, vermutlich keinen Sinn mehr mache (vgl. Beschwerdebeilage 5). 3.2. Von der Vorinstanz ging innert angesetzter Frist keine Vernehmlassung ein. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2023 hielt der Vater fest, dass in der Zwischenzeit bei allen Betroffenen bereits kieferorthopädische Behandlun- gen durchgeführt worden seien. Die Behandlungen seien gegen seinen Willen und entgegen den Anordnungen des Gerichts erfolgt. Er habe sich zu keiner Zeit grundsätzlich gegen die Behandlungen der Betroffenen ge- stellt. Er habe die Absicht gehabt, mittels einer Zweitmeinung sicher zu stel- len, dass die Betroffenen die richtigen Behandlungsmethoden zum richti- gen Zeitpunkt erhielten. Er habe sein Einverständnis zu den Behandlungen nachweislich durchwegs von einer vorgängigen und unterstützenden Zweitmeinung abhängig gemacht. Ob nun mitten in der Behandlung eine Zweitmeinung noch Sinn mache, überlasse er dem Gericht. Sowohl das Familiengericht Brugg als auch er hätten damals eine Zweitmeinung zum richtigen Zeitpunkt verlangt. Dass die nachweislich widerrechtlich veran- lassten Behandlungen nun zu Lasten der Betroffenen mitten in der Behand- lung gestoppt werden müssten, wäre nicht seine Absicht. 3.4. Mit Stellungnahme vom 2. Mai 2023 führte die Beschwerdeführerin im We- sentlichen ergänzend aus, der Vater bestreite nicht, dass der Kieferortho- päde von R._____ für die Betroffenen dieselben Behandlungen wie sie ak- tuell durchgeführt würden, vorgeschlagen habe. Bei der Fehlstellung der -6- Betroffenen gebe es gar keine Behandlungsalternativen. Sodann wäre es dem Vater aufgrund seiner guten Vernetzung möglich gewesen, mit den Betroffenen eine Zweitmeinung einzuholen oder er hätte mit den ihm vor- liegenden Unterlagen eine Zweitmeinung über die Behandlungsart einho- len können. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter der Betroffenen gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB beschwerdelegitimiert. Auf die frist- und formgerecht ein- gereichten Beschwerden kann eingetreten werden. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tat- sächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nach- folgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 1.4. Obschon im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und Be- weismittel grundsätzlich ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO), gilt diese Novenschranke nicht bei Kinderbelangen (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Noven sind daher bis zur Urteilsberatung zu be- rücksichtigen (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO; BGE 142 III 413 E. 2.2.6; Urteil des Bundesgerichts 5A_790/2016 vom 9. August 2018 E. 3.1). 2. Da das Dispositiv der drei Entscheide des Familiengerichts Brugg vom 3. November 2022 für die Betroffenen 1, 2 und 3 gleich lautet und sich je- weils dieselben Rechtsfragen stellen, sind die drei Beschwerdeverfahren -7- (XBE.2023.16, XBE.2023.17 und XBE.2023.18) wegen der Identität des Beschwerdegegenstandes in einem Beschwerdeverfahren zu vereinigen. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht die Verletzung des recht- lichen Gehörs, indem das Familiengericht Brugg ohne Mitteilung über das weitere Vorgehen einen Entscheid gefällt habe. In der Verfügung vom 1. September 2022 habe das Familiengericht festgehalten, über das wei- tere Vorgehen werde nach Einholen der Stellungnahme des Vaters sowie nach Beizug der Akten entschieden. Die Beschwerdeführerin habe im Ver- trauen darauf davon abgesehen, die zwischenzeitlich eingegangene Ein- willigung des Vaters dem Gericht einzureichen. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begrün- dungspflicht geltend, indem das Familiengericht Brugg den Behandlungs- bericht sowie die Mitteilung des behandelnden Kieferorthopäden, dass die Behandlung dringend angezeigt sei, in ihren Erwägungen mit keiner Silbe erwähne. Ebenso wenig sei berücksichtigt worden, dass die Betroffene 1 über Schmerzen geklagt habe und sie die Behandlung gewünscht habe. Auch zu der vorgebrachten Befangenheit der vorgeschlagenen Kieferortho- pädin äussere sich das Familiengericht nicht. 3.2. Die Garantie von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten (BGE 137 I 195 E. 2.3.1). Es ist Sache der Parteien zu beurteilen, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht (Replik- recht; BGE 138 I 484 E. 2.1 mit Hinweisen). Zur Wahrung des Replikrechts genügt es, dass den Parteien die Eingaben zur Information (Kenntnis- nahme, Orientierung) zugestellt werden, wenn von ihnen, namentlich von anwaltlich Vertretenen oder von Rechtskundigen, erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert Stellung nehmen (vgl. BGE 138 I 484 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 1C_338/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.3). Ferner ist das Gericht nach einer Zustellung zur Kenntnisnahme gehalten, während einer angemessenen Zeitspanne mit dem Entscheid zuzuwarten. Vor Ab- lauf von zehn Tagen darf es im Allgemeinen nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgehen, hingegen nach zwanzig Tagen schon (Urteile des Bundesgerichts 1C_661/2020 vom 15. April 2021 E. 2.2; 1C_338/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.3; je mit Hinweisen). Aus dem rechtlichen Gehör folgt auch die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen er- möglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies -8- ist nur möglich, wenn sowohl die Parteien als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Ver- pflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt jedoch nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan- dersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 142 III 433 E. 4.3.2). 3.3. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs als formeller Anspruch führt grund- sätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Vorbehalten blei- ben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rück- weisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs praxisgemäss dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 m.w.H.). 3.4. 3.4.1. Die Beschwerdeführerin wurde mit vorinstanzlicher Verfügung vom 12. September 2022 über die Stellungnahme des Vaters vom 7. September 2022 informiert (vgl. act. 70 in KEMN.2022.117). Darauf hat die Beschwer- deführerin nicht reagiert und auch die ihrer Meinung nach per WhatsApp erfolgte Zustimmung des Vaters zu den kieferorthopädischen Behandlun- gen dem Gericht nicht eingereicht. Der angefochtene Entscheid erging schliesslich am 3. November 2022. Angesichts der zitierten Rechtspre- chung durfte die Vorinstanz zum Zeitpunkt des Entscheides davon ausge- hen, die Beschwerdeführerin habe auf eine weitere Eingabe verzichtet, auch wenn sie nicht ausdrücklich zur Stellungnahme eingeladen worden war. Zu Recht hat die Vorinstanz in der Annahme, die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin habe keine weiteren Vorbringen mehr, die Sache als spruchreif erachtet, ohne dass sie die Parteien explizit darauf hinzuweisen gehabt hätte. Im Übrigen hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Motive der an die Beschwerdeführerin auferlegten Weisung in E. 3.6 kurz darlegt, wo- mit auch eine sachgerechte Anfechtung der Massnahme möglich ist. -9- 3.4.2. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass selbst bei Annahme einer Gehörsverletzung diese im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, in dem die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhält, die gegen eine Weisung zur Einholung einer Zweitmeinung gerichteten Ar- gumente vorzutragen, und die Kammer für Kindes- und Erwachsenen- schutz des Obergerichts des Kantons Aargau zur uneingeschränkten Über- prüfung der Tat- und Rechtsfragen befugt ist, geheilt würde. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei der Entscheid vom 3. November 2022 aufzuheben und festzustellen, dass der Vater seine Einwilligung in die kieferorthopädische Behandlung der Betroffenen erteilt habe. 4.2. Der Beschwerde gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB zugänglich ist einzig das Dispositiv eines Entscheides. Es ist daher in der Hauptsache zu beurteilen, ob die vorinstanzliche Weisung an die Beschwerdeführerin, eine Zweitmei- nung betreffend die kieferorthopädischen Behandlungen und deren Kosten für die Betroffenen bei Dr. med. dent. H._____ einzuholen (Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids), als behördliche Kindesschutzmass- nahme verhältnismässig und erforderlich ist. 4.3. Die Kindesschutzbehörde kann den Eltern gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB Weisungen erteilen. Voraussetzung dafür ist, dass es den Eltern oder auch nur einem Elternteil aus besonderen Gründen zeitweise oder dauernd nicht oder nicht in allen Belangen möglich ist, ihre umfassende elterliche Verant- wortung wahrzunehmen, und deshalb eine Gefährdung für das Wohl des Kindes besteht (BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 1 zu Art. 307). Die Kindesschutzbehörde kann insbe- sondere den Eltern Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung des Kindes erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Weisungen kön- nen verbindlich formuliert werden und sich auf ein Tun oder Unterlassen richten. Die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 307 ZGB setzt kein Verschulden der Eltern voraus und ist auch nicht Sanktion, sondern hat als einziges Ziel, trotz einer Gefährdungslage das Wohl des Kindes zu bewah- ren oder wiederherzustellen (BREITSCHMID, a.a.O., N. 4 und 22 zu Art. 307 ZGB; BGE 142 III 197 E. 3.7). Das Gesetz schweigt sich über die Vollstre- ckung einer Weisung aus. Im Vordergrund steht dabei die Möglichkeit, eine Weisung mit der Androhung einer Bestrafung nach Art. 292 StGB zu ver- knüpfen, falls sie nicht beachtet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_887/2020 vom 25. August 2021 E. 5.3). - 10 - 4.4. Der Aktenverlauf zeigt in Bezug auf die Zustimmung zur kieferorthopädi- schen Behandlung und die Einholung einer Zweitmeinung ein ständiges Hin und Her zwischen den Eltern sowie viele Missverständnisse diesbe- züglich. Zu Recht ging die Vorinstanz davon aus, dass mit einer entspre- chenden Weisung an die Beschwerdeführerin zur Einholung einer Zweit- meinung die Pattsituation zwischen den Eltern in Bezug auf die kieferortho- pädische Behandlung der Betroffenen hätte aufgelöst werden können (vgl. 3.5.3 und 3.6 des angefochtenen Entscheids). Somit erfolgte die angefoch- tene Weisung zur Einholung einer Zweitmeinung zurecht. 4.5. Mangels entsprechender Anzeige bzw. Information durch die Beschwerde- führerin hatte die Vorinstanz allerdings keine Kenntnis davon, dass bereits vor Erlass des angefochtenen Entscheids am 3. November 2022 mit den kieferorthopädischen Behandlungen der Betroffenen bei Dr. med. dent. F._____ begonnen wurde. Der Vater hält in seiner im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens eingereichten Stellungnahme vom 5. April 2023 fest, es sei nicht seine Absicht, dass die zwar nachweislich widerrechtlich ver- anlassten Behandlungen nun zu Lasten der Betroffenen mitten in der Be- handlung gestoppt werden müssen. Diese Äusserung impliziert das Einver- ständnis, auf die Einholung einer Zweitmeinung nach erfolgtem Behand- lungsbeginn zu verzichten. Aus Sicht des Gerichts und nach allgemeiner Erfahrung wäre auch mit Blick auf das gesundheitliche Wohl der Betroffenen ein abrupter Abbruch einer bereits begonnenen Behandlung oder eine Änderung des Behandlungs- plans zum jetzigen Zeitpunkt nicht optimal und gemäss Stellungnahme des Vaters vom 5. April 2023 ein solches Vorgehen auch nicht in dessen Sinn. Unter den gegebenen Umständen macht die Einholung einer Zweitmeinung betreffend die kieferorthopädischen Behandlungen der Betroffenen keinen Sinn mehr. Die im Streit stehende Weisung an die Beschwerdeführerin, welche im Übrigen von der Vorinstanz bei Nichtbefolgung nicht mit der An- drohung einer Bestrafung nach Art. 292 StGB verknüpft wurde und deren Vollstreckung dadurch ohnehin erschwert wäre, ist im vorliegenden Zeit- punkt somit nicht mehr zweckmässig. Die Weisung zur Einholung einer Zweitmeinung ist unter den dargelegten Umständen nicht mehr angemes- sen und ist daher aufzuheben. 4.6. Damit besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Feststellung (ge- mäss Ziff. 1 der Beschwerdebegehren), dass der Vater seine Einwilligung in die kieferorthopädischen Behandlungen der Kinder erteilt habe. Das- - 11 - selbe gilt für die (mit Ziff. 2 der Beschwerdebegehren eventualiter) bean- tragte Einschränkung der elterlichen Sorge des Vaters. Insoweit ist auf die Beschwerden nicht einzutreten. 5. Nachdem die von der Vorinstanz angeordnete Weisung zur Einholung einer Zweitmeinung grundsätzlich berechtigt und verhältnismässig gewesen ist (vgl. E. 4.4 hiervor), wäre die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Auf- hebung der Weisung unter Auflage der entsprechenden Kosten unterlegen gewesen (vgl. § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dadurch, dass die Beschwerdeführerin es jedoch unterlassen hat, die Vorinstanz rechtzeitig über den Beginn der kieferorthopädischen Behandlungen der Betroffenen zu informieren, hat sie Fakten geschaffen, welche die ange- fochtene vorinstanzliche Weisung im Nachhinein als unzweckmässig er- scheinen lassen, weswegen diese nun aufzuheben ist. In Bezug auf die Kostenfrage rechtfertigt es sich daher, der Beschwerdeführerin des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens die obergerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Es sind keine Parteientschädigungen auszurichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden wird Dispositivziffer 1 der Ent- scheide des Familiengerichts Brugg vom 3. November 2022 (KEMN.2022.117 / KEMN.2022.118 / KEMN.2022.119) aufgehoben. 2. Im Übrigen wird auf die Beschwerden nicht eingetreten. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 1'200.00 verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.