in KEBK.2022.583). Unter diesen Umständen erweist sich die geltend gemachte Entschädigung in Höhe von Fr. 500.00 für den die Führung der Beistandschaft notwendigen Zeitaufwand ohne Weiteres als angemessen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4. Zusammengefasst ist die Beschwerde daher abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Es sind keine Parteientschädigungen auszurichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: