ZGB und § 14 Abs. 2 V KESR). Massgeblich für die Höhe der Entschädigung ist nicht nur der Aufwand, den die aktuelle Beiständin für die Mandatsführung hatte, sondern jener von allen in der zu entschädigenden Mandatsperiode tätigen Beistandspersonen. Dieser Aufwand umfasste gemäss des eingereichten Rechenschaftsberichts (act. 4 in KEBK.2022.583: "Kontakte/Tätigkeiten des Beistandes") einen Besprechungstermin mit dem Kindsvater und der Betroffenen (vgl. auch act. 5 in KEBK.2022.583: "Umgang / Beziehungen / Besuchsrecht"), E-Mail-Kontakte mit dem Kindsvater und der Kindsmutter sowie die Erstellung des ordentlichen Berichts vom 16. Dezember 2022 (act. 2 ff. in KEBK.2022.583).