ohne weiteres, dass das Mandat als einfaches Mandat zu gelten hat, weshalb grundsätzlich die Festlegung der Entschädigung beim Minimum des möglichen Pauschalbetrags angezeigt scheint. Vorliegend betrifft die Entschädigung die Mandatsperiode vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2022. In dieser Zeit wurde die Beistandschaft von drei bzw. vier verschiedenen Berufsbeistandspersonen geführt (act. 3 f. in KEBK.2022.583: "Vorbemerkungen"). Die Entschädigung fällt dabei nicht an die Beiständin, sondern an deren Arbeitgeberin (Art. 404 Abs. 1 Satz 2 ZGB und § 14 Abs. 2 V KESR).