Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde berücksichtigt bei Anwendung der Pauschalentschädigungsmethode die Schwierigkeit der Massnahmenführung, die mit der Massnahmenführung verbundenen Aufgaben und Verantwortung sowie den für die Führung der Beistandschaft notwendigen Zeitaufwand. Wie den von der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz für die als Regelfall geltende Pauschalentschädigung erlassenen Empfehlungen für die Entschädigung und den Spesenersatz der Beiständinnen und Beistände (XKS.2017.1) vom 1. Januar 2017 in der Version vom 3. Januar 2018 (abrufbar unter: https://www.ag.ch / Aargau / Gerichte / KESB / Dokumente / Merkblätter & Empfehlungen;